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Die Betreuerbestellung

 

Juristischer Hintergrund

  1. Schriftliche Anregung zur Errichtung einer Betreuung durch

    • den Betroffenen selbst
    • Angehörige oder Freunde
    • Mitarbeiter einer Einrichtung oder Beratungsdienst
    • niedergelassenen Arzt oder Klinik


    an das Amtsgericht Weilheim

    oder

    an die Betreuungsstelle beim Landratsamt Weilheim-Schongau


  2. Das Amtsgericht holt durch die Betreuungsstelle eine sogenannte Sachverhaltsermittlung ein.
    Hier geht es um Klärung ob und in welchem Umfang eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden soll. Auch geht es um die Auswahl des Betreuers.

  3. Das Amtsgericht gibt ein Sachverständigengutachten in Auftrag.
    Es soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen nach § 1814 BGB vorliegen.

  4. Anschließend findet durch den Vormundschaftsrichter eine persönliche Anhörung des zu Betreuenden möglichst in dessen üblicher Umgebung statt.
    In manchen Fällen wird für das Betreuungsverfahren ein sogenannter Verfahrenspfleger bestellt.

  5. Dann erlässt der Vormundschaftsrichter einen richterlichen Beschluss, aus dem der Betreute, der Betreuer, die einzelnen Aufgabenkreise sowie der gerichtliche Überprüfungszeitraum hervorgehen.

        Die rechtlichen Bestimmungen hierzu finden Sie im Fam-FG.

 
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